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Umgang mit Rechten!

Nutzer: Susan14_
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geschrieben am: 25.10.2003    um 11:25 Uhr   
Thema: Umgang mit Rechten – die Rechte der Jugendlichen!

Der Fall:

Claudia ist Schülerin der zehnten Klasse des Goethe-Gymnasiums und 16 Jahre alt. In ihrer Freizeit besucht sie gern die Disco. Dort lernte sie ihren 18-jährigen Freund kennen, der bereits eine eigene Wohnung hat. Am Mittwochabend spricht Claudia mit ihren Eltern. Sie möchte am Wochenende bei ihrem Freund übernachten. Die Eltern sind nicht einverstanden. Nach einer heftigen Auseinandersetzung packt Claudia ihre Sachen und haut ab. Sie zieht bei ihrem Freund ein. Eine Woche später erhalten die Eltern einen Brief von Claudia, in dem sie ihnen mitteilt, dass sie nach der zehnten Klasse das Gymnasium verlassen wird und eine Lehre aufnehmen wird. Der Lehrvertrag als Verkäuferin ist bereits unterschrieben.
Außerdem fordert sie von den Eltern das Kindergeld als Unterhalt, da sie ja nun nicht mehr bei ihnen wohnt. Die Eltern lehnen alle Forderungen ab, verlangen, dass Claudia ihr Abitur ablegt und nach Hause zurückkehrt.

Aufgabe: Erläutere mit eigenen Worten, welche gesetzlichen Bestimmungen für den Fall bedeutsam sind. Beweise deine Aussagen unter Berücksichtigung des Falles!

Bitte helft mir und beantwortet dies. Das ist total wichtig für meine Note in Sozialkunde!
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Nutzer: DunklerStern
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geschrieben am: 25.10.2003    um 11:32 Uhr   
hol dir dein sozibuch un mach dat selber, da steht alles wichtige drin. wenn nit gugg dir die gesetze im inet an. meine güte.. wat solln dat .
Geändert am 25.10.2003 um 11:32 Uhr von DunklerStern
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Nutzer: eStrella_
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geschrieben am: 25.10.2003    um 11:37 Uhr   
(zitat)hol dir dein sozibuch un mach dat selber, da steht alles wichtige drin. wenn nit gugg dir die gesetze im inet an. meine güte.. wat solln dat .(/zitat)echt ma ey
~>Schau mich an siehst du was aus mir wird, es ist deine Schuld warum das letzte bisschen Hoffnung in mir stirbt!<~
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Nutzer: Sharell
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geschrieben am: 25.10.2003    um 13:36 Uhr   
also, dat was bei mir noch hängen geblieben is:
[inhalt des personensorgerechtes:einschränkung von erziehungsmaßnahmen]
§1631 eltern haben das recht un die pflicht das kind zu oflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und den aufenthalt zu bestimmen.

§1626 [elterliche sorge:berücksichtigung der wachsenden selbstständigkeit des kindes]:
bei der erziehung muss drauf geachtet werden, dass auch die wünsche des kindes akzeptiert und erfüllt werden, soweit es möglich ist und das kind auch schon drüber mit entscheiden kann darf und mit reden kann.

§1627 [ausübung der elterlichen sorge]:
beide müssen sich um das kind kümmern, bei einer meinungsverschiedenheit/en, versuchen sich zu einigen.

allgmein jetz noch:

die eltern müssen über:
-aufenthalt des kindes
-umgang mit dritten
-taschengeld
-schulbesuch
und internataufenthalt entscheiden.

die personensorge endet bei missbrauch des kindes, wenn richter und das jugendamt das wohl des kindes gefährdet sehen.

juristisch ausgedrückt heisst dies: die personensorge umfasst jedes handeln mit rechtswirkung für das kind!

VOM UMGANG MIT KONFLIKTEN:

die bereitschaft und fähigkeit, konflikte rationla (vernunftmäßig) und gewaltlos auszutragen, zu regeln oder zu lösen, sowie unvereinabre interessendifferenzen, unüberwindbare spannungen und unvermeidbare auseinadersetzungen auszuhalten und fragen, zweifel, misstrauen, ungehorsamkeit oder widerstand zu ertragen.

so mehr weiss ich nimmer, ich hoffe dat ich dir helfen konnte, sach einfach bescheid.

bis dahin, eure Svenja

P.S.: die eltern müssen dat kindergeld aushändigen und es gäbe noch eine andere lösung: sie kann in eine WG ziehen, ab 16 is dat staatlich erlaubt, aber weilse noch keine 18 is muss der vertrag der eltern eh unterschrieben werden
Geändert am 25.10.2003 um 13:39 Uhr von Sharell
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Nutzer: xTc_TeKKnO
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geschrieben am: 25.10.2003    um 13:36 Uhr   
(zitat)Der Lehrvertrag als Verkäuferin ist bereits unterschrieben.(/zitat) .. na aber nicht gültig, da bei einem Lehrvertrag die Eltern auch unterschreiben müssen, sofern die Person, die ausgebildet werden soll noch nicht 18 ist... Der Rest ist irgendwie "normal"(hat man alles scho ma gehört) ...wies da rechtlich aussieht, hab ich keine Ahnung... aber so viel ich weiß, muss die Mutter(ELtern) das Kindergeld aushändigen, sofern die Tochter auszieht.. nun gut.. die Tochter hätte aber gar nicht einfach so ausziehen dürfen, da die Eltern noch Erziehungsberechtig sind. Sprich ohne der Erlaubnis der Eltern darf sie es nicht.. ob und warum es die Eltern erlauben liegt dann in ihrem ermeßen... (glaub ich alles zumindest) ^^

also hoffe des stimmt und hilft dir...

AcId
Geändert am 25.10.2003 um 13:39 Uhr von xTc_TekKnO
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Nutzer: Office
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geschrieben am: 25.10.2003    um 13:43 Uhr   
was ich sicher weiss:
- Das kindergeld steht ihr zu...sie kann es notfalls von ihren eltern einklagen, sofern sie ihren gemeldeten hauptwohnsitz ausserhalb der elterlichen wohnung hat
- der lehrvertrag ist ohne unterschrift der eltern anfechtbar (zu 80 % sicher)
- ihren abschluss kann sie selbst bestimmen...sie kommt ihrer schulpflicht bis 18 nach, da sie sich in einer ausbildung befinden wird (sofern der vertrag gilt)
- sollte sie allerdings irgendwann mit dem gedanken spielen, berufsausbildungsbeihilfe oder ähnliches zu beantragen, wirds schwer nachzuweisen, das sie wegen der arbeit ausziehen musste

mfg
oscho

p.s. lass es dir, falls du dir selber nicht sicher bist, beim jugendamt beraten...musst ja nich sagen, das es nen aufsatz oder sowas werden soll



~~~ Ich bin nicht assozial! Ich bin Niveauflexibel! ~~~
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Nutzer: KiFFerNr1
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geschrieben am: 30.10.2003    um 05:44 Uhr   
mach deine hausaufgaben doch selber, ich hab mit mienen schon genug zu tun :g6:
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Nutzer: BabsBunny
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geschrieben am: 02.11.2003    um 15:36 Uhr   
Naja also mit 16 nen lehrvertrag unterschreiben ich weiß nicht(wo bleiben da die erziehungsberechtigten,da sie bei minderjährigen den vertrag mit unterschreiben müssen))....wie alt is die aufgabe???so des kindergeld steht der claudia ihr "eigentlich"nicht zu...da es die eltern für die versorgung des kindes bekommen...
Meiner meinung nach müsste sie den forderungen der eltern nachkommen...ansonsten könnten die eltern das jungendamt und die polizei benachrichtigen und sie wird vom schnittlauch abgeholt.

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Nutzer: grashüpfer2x
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geschrieben am: 13.11.2003    um 23:04 Uhr   
<b> wiiird dat hier ne grokitastä mit hagk ?


is das hier der lernkreis für lerngestörte schüler?
oder der neueste schrei zur unterstüzung der pisa-generation ?????????


kinners...macht eure hausaufgaben selbst!
ihr lernt doch nix,wenn ihr andre für euch denken lasst...




schlimm schlimm schlimm.....
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Nutzer: gothik18
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geschrieben am: 14.11.2003    um 08:04 Uhr   
1.) den arbeitsvertrag darf sie gar nich ohne erziehungsberechtigten (in diesem fall die eltern) unterschreiben => die is ja noch unter 18.
2.)Da sie aus dem umzug nicht nur nutzen schlägt, sondern scheinbar gar nicht bereit ist, alleine zu wohnen, kann auch das vom gesetz her verboten werden.
3.) gegen den abi-abbruch spricht nix, is die entscheidung der schülerin! nur die austrittserklärung müssen die eltern unterschreiben! für die ausbildung danach siehe punkt 1!

greetz
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