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Bankgebühren wegen abgewiesener Lastschriften unzulässig! BGH vom 08.03.2005

Nutzer: Flamingo
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geschrieben am: 21.06.2005    um 16:42 Uhr   
Pauschaler Schadenersatz bei Rückgabe von Lastschriften unzulässig - BGH vom 08.03.2005 (PM), Az. XI ZR 154/04

Der für das Bank und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.

Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und BGH, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 EUR, zu belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung "LastschriftRückgabe vom ... 6 EUR". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe. Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verbraucherverein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass in der bundesweit einheitlichen Praxis der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Die mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten ist zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Vertragsbedingung qualifizieren. Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Beklagten ist ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Beklagte verwirklicht den einseitig auf 6 Euro festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Schadensersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftentgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.
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Nutzer: Lugia249
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geschrieben am: 21.06.2005    um 23:31 Uhr   
Lannnnnnnnngweilig.. ne echt flami das will doch echt keiner wissen /fg/
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Nutzer: Flamingo
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geschrieben am: 22.06.2005    um 14:09 Uhr   
ach echt?
hast du schon mal ausgerechnet wieviel dir die Bank abzockt?
Das darf sie nicht!
Also ich habe jetzt gerade über 120 euro wiederbekommen sammt zinsen.
Was man mit dem Geld machen kann?
Neue DVD´s kaufen
Aber wer nicht will der muß es ja dicke haben!
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Nutzer: marco29
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geschrieben am: 22.06.2005    um 17:40 Uhr   
hi

wichtig ist es schon nur etwas zu lang es liest sich keiner durch.


de marco ™
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Nutzer: _Elli_
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geschrieben am: 22.06.2005    um 19:19 Uhr   
(zitat)hi

wichtig ist es schon nur etwas zu lang es liest sich keiner durch.


de marco ™(/zitat)

ich has auch aufgegeben sind mir zuviel paragraphe und so drinne
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Nutzer: KiFfEr_15
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geschrieben am: 23.06.2005    um 18:08 Uhr   
<i><center>Genau Marco, und darum macht die Bank ja ihre Gewinne.. die Kunden unterschreiben alles, denken nix weiter ...und in Wirklichkeit ? -gg-

- PaT -
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Nutzer: marco29
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geschrieben am: 23.06.2005    um 19:53 Uhr   
hi

eine unterschrift bei der bank und ein beitrag hier sind in meinen augen zwei verschiedene sachen. oder sag mir wenn ich mich täusche.


de marco ™
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Nutzer: KiFfEr_15
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geschrieben am: 23.06.2005    um 20:02 Uhr   
<i><center>Ja klar Marco, richtig.. ich meinte nur, man weiss von Sachen nichts - die im Prinzip gut für dich sind, die Bank jedoch es dir nicht sagt .. sondern es dir schriftlich nur irgendwo wiederlegt, dass du aber sowieso nicht liest.

- PaT -
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Nutzer: marco29
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geschrieben am: 23.06.2005    um 20:55 Uhr   
hi

da hast recht, nur ich denke wer sich bei solchen sachen das kleingedruckte nicht durchliest muss auch damit leben das er zb. von banken übern tisch gezogen wird.

de marco™
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Nutzer: TheRealPiper
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geschrieben am: 24.06.2005    um 14:05 Uhr   
marco, wenns ums geld geht, dann liest man es, oder liest du nicht deine zettel die du von deiner versicherung oä. bekommst, weil sie zulang sind.

da brauch man nicht hinschreiben zulang, da schreibt man dann nichts hin, wen es interessiert (eigendlich alle die ein Konto haben da lastschriften über versicherungen usw. oä. gehen) der liest es.

aber das ist das verhalten von den menschen heutzutage, ''oh nein, 5 sätze abstand, meine augen ''


Piper
Komm, nimm meine Hand!
Es gibt keinen Wunsch, den ich dir nicht erfüllen, kein Verlangen, das ich nicht stillen kann.
Vergiß deine Götter, deine Familie, deine Geliebten. Was koennen sie dir schon bieten! Ich kann dir mehr geben, als du dir jemals erträumt hast, ich kann dir solche Dinge zeigen, solche Freuden bereiten! Keine Liebe ist stärker als meine! Komm nun, folge mir! Es ist ein so einfacher Schritt, so schnell getan. Ja, so ist es richtig, mein Champion, bleibe für immer...

Es gibt dinge die kann man nicht aufhalten. Den lauf der Zeit, das Schicksal, große Träume ....einen starken Willen. Ohne sie findet man keine wahre Freiheit, man bleibt ewig in sich gefangen und verliert seine Ziele.

Wenn es um Leben und Tot geht. darf man nicht eine Sekunde ansich zweifeln, denn wer an sich zweifelt wird die Schlacht verlieren und untergehen. Nur der Wille Zählt !
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Nutzer: marco29
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geschrieben am: 26.06.2005    um 01:10 Uhr   
hi

piper es wäre vieleicht mal angebracht dir alles durchzulesen und nicht immer den letzten beitrag.
deine schlauen sprüche sollten kommen wenn se angebracht sind und nicht aus einer laune raus.


de marco ™
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geschrieben am: 26.06.2005    um 14:31 Uhr   
flami...wichtig isses..nur wie die überschrift zeigt...ist das urteil von anfang märz...wir haben ende juni
~~~ Ich bin nicht assozial! Ich bin Niveauflexibel! ~~~
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